Gymnema Sylvestre: Botanik, Gurmar-Effekt und Rechtslage
Gymnema sylvestre ist eine Kletterpflanze aus der Familie der Hundsgiftgewächse. Sie wächst in Indien und in weiten Teilen Süd- und Südostasiens. In der Schweiz führt die Lebensmittelgesetzgebung das Blatt dieser Pflanze auf der Liste der Pflanzenteile, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist.
Dieser Lexikoneintrag beschreibt die Pflanze botanisch und rechtlich. Er beschreibt keine Anwendung am Menschen, keine Zubereitung und keine Menge. Sanasis führt kein Erzeugnis mit Gymnema.
Eine Kletterpflanze aus den Tropen Asiens
Gymnema sylvestre ist eine ausdauernde Kletterpflanze. Sie windet sich an Sträuchern und Bäumen empor und kann mehrere Meter lang werden. Die Blätter sind oval und weich behaart, die Blüten klein und gelblich.
Die Art gehört zu den Hundsgiftgewächsen.1 In dieser Familie stehen viele Pflanzen mit stark wirksamen Inhaltsstoffen, etwa der Oleander. Die Zugehörigkeit allein sagt allerdings nichts über eine einzelne Art aus.
Verbreitet ist die Pflanze auf dem indischen Subkontinent, in Sri Lanka, Vietnam und Teilen Afrikas. Sie wächst in trockenen Wäldern und an Waldrändern.
Steckbrief
| Wissenschaftlicher Name | Gymnema sylvestre (Retz.) R.Br. ex Sm. |
| Familie | Hundsgiftgewächse (Apocynaceae) |
| Ordnung / Klasse | Gentianales / Magnoliopsida |
| Weitere Namen | Gurmar (Hindi), Meshashringi (Sanskrit), Australian Cowplant |
| Kennzeichnende Inhaltsstoffe | Gymnemasäuren, Gurmarin |
| Status als Lebensmittel (CH) | Blatt nicht zulässig |
| Zugelassene Angaben | keine |
Woher der Name Gurmar kommt
Der Hindi-Name Gurmar bedeutet sinngemäss Zuckerzerstörer. Er beschreibt eine Beobachtung am Geschmackssinn auf der Zunge.
Verantwortlich sind die Gymnemasäuren und das Eiweiss Gurmarin. Diese Stoffe lagern sich vorübergehend an die Süssrezeptoren der Zunge an. Solange sie dort sitzen, wird Süsses schwächer oder gar nicht wahrgenommen.
In einer experimentellen Untersuchung von 2026 senkten Gymnema-Verbindungen die wahrgenommene Süsse deutlich. Der Effekt betrifft die Sinneswahrnehmung und klingt nach kurzer Zeit wieder ab.2
Rechtliche Einstufung in der Schweiz
Die Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft enthält in Anhang 1 eine Liste. Sie nennt Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellte Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist.3
Auf dieser Liste steht Gymnema mit dem Pflanzenteil Blatt. Das Blatt ist genau der Teil, der im internationalen Handel angeboten wird. Erzeugnisse mit Gymnemablatt sind in der Schweiz somit nicht verkehrsfähig.3
Eine Stolperfalle bei der Schreibweise. Die Verordnung schreibt die Art als Gymnema silvestre mit i, die heute gültige botanische Schreibweise lautet Gymnema sylvestre mit y.1, 3
Wer nur nach der Schreibweise mit y sucht, findet den Eintrag nicht und hält die Pflanze für unbedenklich. Gemeint ist dieselbe Art.
Unabhängig davon gilt das Recht der gesundheitsbezogenen Angaben. Zulässig ist nur, was in der amtlichen Liste steht, und nur im festgelegten Wortlaut. Zu Gymnema steht dort kein Eintrag.4
Wie diese Liste zu lesen ist
Anhang 1 ist nach einem festen Schema aufgebaut. Jede Zeile nennt den botanischen Namen, den deutschen Namen und den betroffenen Pflanzenteil.3
Der Pflanzenteil ist entscheidend. Bei manchen Arten steht dort «Alle Pflanzenteile», bei anderen nur ein einzelner Teil. Bei Gymnema ist es das Blatt.3
Erfasst sind ausserdem Zubereitungen, die aus dem genannten Teil hergestellt werden. Damit fallen auch Extrakte, Pulver und Auszüge unter die Regelung.3 Ein Extrakt aus dem Blatt ist rechtlich also nicht anders zu beurteilen als das Blatt selbst.
In derselben Liste stehen bekannte Giftpflanzen wie Eisenhut und Nieswurz.3 Daraus folgt aber keine Aussage über die Gefährlichkeit einer einzelnen Art. Die Liste regelt die Zulässigkeit in Lebensmitteln, sie ist keine Rangfolge nach Giftigkeit.
Was das für den Handel bedeutet
- Import aus dem Ausland: Dass ein Erzeugnis in einem anderen Land angeboten wird, sagt nichts über die Schweiz. Die Listen unterscheiden sich von Land zu Land.
- Bestellungen im Internet: Wer ein solches Erzeugnis privat einführt, führt eine Ware ein, die hier nicht verkehrsfähig ist.
- Bezeichnung auf der Packung: Neben Gymnema erscheinen die Namen Gurmar und Meshashringi. Beide bezeichnen dieselbe Pflanze.
- Sortiment von Sanasis: Sanasis führt kein Erzeugnis mit Gymnema und nimmt keines ins Sortiment auf.
Häufige Fragen
Was ist Gymnema sylvestre?
Eine tropische Kletterpflanze aus der Familie der Hundsgiftgewächse. Sie stammt aus Süd- und Südostasien. Verwendet wurde traditionell das Blatt.
Darf Gymnema in der Schweiz in Lebensmitteln verwendet werden?
Nein. Das Blatt steht in Anhang 1 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft. Diese Liste nennt Pflanzenteile, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist.
Warum schmeckt nach Gymnema nichts mehr süss?
Weil sich Gymnemasäuren und Gurmarin vorübergehend an die Süssrezeptoren der Zunge anlagern. Der Geschmackssinn für Süsses ist dadurch für einige Zeit gedämpft. Es handelt sich um einen Effekt auf die Wahrnehmung.
Heisst die Pflanze nun silvestre oder sylvestre?
Botanisch gültig ist Gymnema sylvestre mit y. Die Schweizer Verordnung verwendet die ältere Schreibweise mit i. Beide Schreibweisen meinen dieselbe Art.
Führt Sanasis Produkte mit Gymnema?
Nein. Sanasis führt kein Erzeugnis mit Gymnema. Dieser Eintrag dient allein der Einordnung des Begriffs.
Quellen
- Global Biodiversity Information Facility (GBIF), Backbone Taxonomy: Gymnema sylvestre (Retz.) R.Br. ex Sm., usageKey 8040540, Familie Apocynaceae, Ordnung Gentianales. ↩
- Garcia-Burgos D., Segura-Carretero A., Belloir C., Briand L.: «Targeting sweet taste as a strategy to reduce sugar reward», Appetite, Band 224 (2026), Artikel 108583. DOI 10.1016/j.appet.2026.108583 (doi.org), PMID 42114771 (PubMed). ↩
- Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH), SR 817.022.17, Anhang 1 zu Art. 3: «Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellter Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist» — Eintrag Gymnema silvestre (WILLD.) R. BR., Pflanzenteil Blatt. ↩
- Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Anhang 14 «Zulässige gesundheitsbezogene Angaben» — kein Eintrag zu Gymnema. ↩
- Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), SR 817.022.14 — Gymnema ist in den Stofflisten nicht aufgeführt.
Redaktion Sanasis AG. Botanische Angaben nach GBIF, rechtliche Einordnung nach VLpH, LIV und VNem im geprüften Wortlaut. Dieser Eintrag beschreibt eine Pflanze und keine Anwendung am Menschen.