Kratom: kontrollierte Substanz nach Betäubungsmittelrecht
Kratom ist ein Baum Südostasiens, wissenschaftlich Mitragyna speciosa Korth. In der Schweiz greifen bei ihm zwei Regelwerke: Sein Blatt steht in der Liste der in Lebensmitteln nicht zulässigen Pflanzen — und seine beiden Leitalkaloide sind kontrollierte Substanzen nach Betäubungsmittelrecht.
Dieser Lexikoneintrag beschreibt die Pflanze botanisch und rechtlich. Er nennt keine Dosierung, keine Zubereitung, keine Anwendung und keine Bezugsquelle.
Das Betäubungsmittelrecht ist der massgebliche Punkt
Bei den meisten Pflanzen dieses Lexikons ist das Lebensmittelrecht die entscheidende Frage. Bei Kratom nicht — dort greift zuerst ein anderes Gesetz.
Die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) führt in ihrem Anhang 2 das Verzeichnis a.1 Dort stehen beide Leitalkaloide der Pflanze:
- Mitragynin
- 7-Hydroxymitragynin
Nach Artikel 2 Absatz 1 BetmVV-EDI enthält Verzeichnis a die kontrollierten Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind. Und Artikel 1 Absatz 2 zieht den Kreis ausdrücklich weiter: Erfasst sind auch Salze, Ester, Ether, Carbamate und Stereoisomere dieser Stoffe — sowie Präparate, die sie enthalten.1
Damit ist die Frage nicht, ob ein Erzeugnis als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet wird. Ein Präparat, das diese Alkaloide enthält, fällt unabhängig von seiner Aufmachung unter das Betäubungsmittelrecht.1
Steckbrief
| Wissenschaftlicher Name | Mitragyna speciosa Korth. |
| GBIF-Schlüssel | 7461054, Status akzeptiert |
| Familie / Ordnung | Rubiaceae / Gentianales |
| Verwandtschaft | Rötegewächse — dieselbe Familie wie Kaffee und Chinarindenbaum |
| BetmVV-EDI Verzeichnis a | Mitragynin (CID 3034396) und 7-Hydroxymitragynin (CID 44301524) |
| VLpH Anhang 1 | Eintrag: Blatt — ohne Ausnahme |
| LIV Anhang 14 | keine zugelassene Angabe |
Und zusätzlich das Lebensmittelrecht
Unabhängig davon führt Anhang 1 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH, SR 817.022.17) die Pflanze ebenfalls auf:
| Wissenschaftliche Bezeichnung | Mitragyna speciosa Korth. |
| Deutsche Bezeichnung | Kratombaum |
| Pflanzenteil | Blatt |
| Bemerkungen | keine — ohne Ausnahme |
Die Bemerkungsspalte ist leer.2 Anders als bei Johanniskraut, wo dort «Nur als Aroma in alkoholischen Getränken» steht, gibt es hier keine Öffnung. Und der genannte Pflanzenteil — das Blatt — ist genau der, um den es bei dieser Pflanze überhaupt geht.
Botanisch: ein Rötegewächs
Der Kratombaum gehört zur Familie der Rötegewächse — derselben Familie wie der Kaffeestrauch und der Chinarindenbaum.3 Diese Verwandtschaft ist kein Zufall: Rötegewächse sind bekannt dafür, stickstoffhaltige Alkaloide zu bilden.
Es ist ein immergrüner Baum feuchter Tieflandwälder Südostasiens, der beträchtliche Höhen erreicht. Seine Blätter sind gross, gegenständig und ledrig, die Blüten sitzen in kugeligen Köpfchen.
Die beiden rechtlich erfassten Alkaloide führt PubChem unter CID 3034396 (Mitragynin, C23H30N2O4, 398,5 g/mol) und CID 44301524 (7-Hydroxymitragynin, C23H30N2O5, 414,5 g/mol).4 Der Unterschied zwischen beiden beträgt ein einzelnes Sauerstoffatom.
Diese Seite nennt bewusst keine Mengen, keine Zubereitungsart und keine Bezugsquelle. Bei einer Pflanze, deren Wirkstoffe kontrollierte Substanzen sind, wären solche Angaben keine Warenkunde. Fragen zum Umgang gehören an eine Fachperson oder an die zuständige Behörde. Sanasis führt keine Kratom-Erzeugnisse und vermittelt keine.
Warum zwei Regelwerke nebeneinander stehen
Auf den ersten Blick wirkt es doppelt gemoppelt, dass dieselbe Pflanze in zwei Verordnungen auftaucht. Tatsächlich beantworten die beiden verschiedene Fragen.
Das Lebensmittelrecht regelt, was in Lebensmitteln vorkommen darf. Sein Adressat ist der Inverkehrbringer von Lebensmitteln, seine Rechtsfolge betrifft die Verkehrsfähigkeit einer Ware.
Das Betäubungsmittelrecht knüpft nicht an die Warenkategorie an, sondern an den Stoff. Es erfasst Anbau, Herstellung, Einfuhr, Lagerung, Abgabe und Besitz — unabhängig davon, ob etwas als Lebensmittel, als Räucherware oder ohne Bezeichnung angeboten wird.
Für die Praxis heisst das: Selbst wenn die lebensmittelrechtliche Frage anders ausfiele, bliebe die betäubungsmittelrechtliche bestehen. Sie ist die weiter reichende von beiden — und der Grund, warum diese Seite keine Angaben zur Handhabung macht.
Häufige Fragen
Ist Kratom in der Schweiz ein Lebensmittel?
Nein. Anhang 1 der VLpH führt Mitragyna speciosa Korth. mit dem Pflanzenteil Blatt als in Lebensmitteln nicht zulässig. Die Bemerkungsspalte enthält keine Ausnahme.2
Was besagt das Betäubungsmittelrecht?
Die BetmVV-EDI führt Mitragynin und 7-Hydroxymitragynin in Anhang 2, Verzeichnis a — dem Verzeichnis der Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind. Artikel 1 Absatz 2 erstreckt das auf Salze, Ester, Stereoisomere und auf Präparate, die diese Stoffe enthalten.1
Ändert die Bezeichnung als «Räucherware» etwas daran?
Nein. Massgeblich ist der enthaltene Stoff, nicht die Aufmachung oder die angegebene Verwendung. Präparate mit diesen Alkaloiden sind unabhängig davon erfasst.1
Womit ist der Kratombaum verwandt?
Mit dem Kaffeestrauch und dem Chinarindenbaum. Alle drei gehören zu den Rötegewächsen, einer Familie, die häufig stickstoffhaltige Alkaloide bildet.3
Gibt es zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu Kratom?
Nein. Anhang 14 der LIV enthält keinen Eintrag.5 Bei einer Pflanze, deren Wirkstoffe dem Betäubungsmittelrecht unterstehen, stellt sich die Frage praktisch ohnehin nicht.
Quellen
- Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI), SR 812.121.11, Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1, Anhang 2 (Verzeichnis a) — Einträge «Mitragynin» und «7-Hydroxymitragynin». ↩
- Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH), SR 817.022.17, Anhang 1 — Eintrag Mitragyna speciosa Korth., Kratombaum, Blatt, ohne Bemerkung. ↩
- Global Biodiversity Information Facility (GBIF), Backbone Taxonomy: Mitragyna speciosa Korth., usageKey 7461054, Status akzeptiert, Rubiaceae, Gentianales, Magnoliopsida, Tracheophyta. ↩
- PubChem, National Library of Medicine: Mitragynin CID 3034396 (C23H30N2O4, 398,5 g/mol), 7-Hydroxymitragynin CID 44301524 (C23H30N2O5, 414,5 g/mol). ↩
- Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Anhang 14 — kein Eintrag zu Kratom. ↩
Redaktion Sanasis AG. Taxonomie nach GBIF, Stoffdaten nach PubChem, rechtliche Einordnung nach BetmVV-EDI, VLpH und LIV im geprüften Wortlaut. Dieser Eintrag beschreibt eine Pflanze und die Rechtslage; er ist keine Rechtsberatung und beschreibt keine Anwendung am Menschen.