Kampfer: ein Stoff, drei Regelwerke
Kampfer ist ein bicyclisches Keton aus der Gruppe der Terpene, gewonnen aus dem Holz des Kampferbaums Cinnamomum camphora (L.) J.Presl oder synthetisch hergestellt. Er ist kein Nahrungsergänzungsmittel-Stoff: Je nach Erzeugnis und Auslobung fällt er unter das Kosmetik- oder das Heilmittelrecht.
Dieser Lexikoneintrag beschreibt den Stoff botanisch, chemisch und rechtlich. Er beschreibt keine Anwendung und keine Dosierung.
Der Stoff und der Baum
Kampfer führt PubChem unter CID 2537 mit der Summenformel C10H16O und einer molaren Masse von 152,23 g/mol. Er gehört zu den Monoterpenen — Verbindungen aus zehn Kohlenstoffatomen, die aus zwei Isopren-Einheiten aufgebaut sind.
Ungewöhnlich ist sein Verhalten beim Erwärmen: Kampfer geht bei Raumtemperatur langsam direkt vom festen in den gasförmigen Zustand über, ohne zu schmelzen. Dieses Sublimieren erklärt den durchdringenden Geruch fester Kampferstücke und ihren allmählichen Schwund an der Luft.
Der Kampferbaum ist ein immergrüner Lorbeergewächs-Baum aus Ostasien. Gewonnen wird der Stoff traditionell durch Wasserdampfdestillation von zerkleinertem Holz. Ein grosser Teil des heute gehandelten Kampfers wird jedoch synthetisch aus Terpentinöl hergestellt — chemisch derselbe Stoff, aber ohne Bezug zur Pflanze.
Steckbrief
| Stoffklasse | bicyclisches Monoterpen-Keton |
| Stoffdaten | PubChem CID 2537, C10H16O, 152,23 g/mol |
| Stammpflanze | Cinnamomum camphora (L.) J.Presl |
| GBIF-Schlüssel | 3033991, Status akzeptiert |
| Familie / Ordnung | Lauraceae / Laurales |
| Herkunft im Handel | Destillation aus Holz oder synthetisch aus Terpentinöl |
| VLpH Anhang 1 | kein Eintrag zu Cinnamomum camphora |
| AromV Anhang 4 | kein Eintrag zu Kampfer |
| Zugelassene Angaben | keine |
Was hier nicht greift — und was stattdessen
Bei Pflanzenstoffen ist der erste Reflex, in den Stofflisten nachzuschlagen. Bei Kampfer führt das zu zwei negativen Ergebnissen und einer falschen Sicherheit.
Anhang 1 der VLpH (SR 817.022.17) führt den Kampferbaum nicht auf. Anhang 4 der Aromenverordnung (SR 817.022.41) listet fünfzehn Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen — Agaricinsäure, Aloin, Capsaicin, Cumarin, Hyperizin, Beta-Asaron, Estragol, Blausäure, Menthofuran, Methyleugenol, Pulegon, Quassin, Safrol, Teucrin A und Thujon. Kampfer steht nicht darunter.
Daraus folgt jedoch nicht, dass er ein Lebensmittelstoff wäre. Kampfer wird im Handel praktisch ausschliesslich in Erzeugnissen zum Auftragen oder Einatmen verwendet. Dort entscheidet nicht die Stoffliste, sondern die Kategorie des Erzeugnisses.
Wo die Grenze verläuft
Artikel 53 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) zählt abschliessend auf, worauf ein kosmetisches Mittel einwirken darf — Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen, äussere intime Regionen sowie Zähne und Mundschleimhaut — und zu welchem Zweck: reinigen, parfümieren, das Aussehen verändern, schützen, in gutem Zustand halten, den Körpergeruch beeinflussen.
Artikel 4 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) definiert Arzneimittel als Erzeugnisse, die zur medizinischen Einwirkung bestimmt sind oder angepriesen werden. Nicht die Rezeptur entscheidet also, sondern der Text.
Kampfer ist ein wirksamer Stoff mit eigenen Anwendungsgrenzen, insbesondere bei Kindern. Aussagen über Wirkung, Anwendung oder Dosierung gehören deshalb in eine arzneimittelrechtliche Fachinformation und in die Hand einer Fachperson — nicht in einen Lexikoneintrag. Diese Seite nennt daher weder Mengen noch Anwendungsgebiete. Sanasis führt keine Kampfer-Erzeugnisse.
Natürlich und synthetisch — und der Unterschied dazwischen
Kampfer besitzt ein Spiegelbild. Das Molekül kommt in zwei Formen vor, die sich zueinander verhalten wie linke und rechte Hand: Sie lassen sich nicht zur Deckung bringen.
Der aus dem Kampferbaum destillierte Stoff besteht überwiegend aus einer dieser beiden Formen. Der synthetisch aus Terpentinöl hergestellte Kampfer enthält dagegen in der Regel beide zu gleichen Teilen — ein sogenanntes Racemat.
Für den Geruch macht das kaum einen Unterschied, für die Spezifikation eines Rohstoffs sehr wohl. Wer natürlichen Kampfer einkauft, sollte sich die Herkunft und die Angabe zur optischen Drehung belegen lassen; «naturidentisch» heisst nicht «aus der Pflanze».
Dazu kommt eine warenkundliche Verwechslung: Als «Kampferöl» wird im Handel das ätherische Öl des Baumes bezeichnet, nicht der Reinstoff. Seine Zusammensetzung hängt vom Chemotyp des Baumes ab — manche liefern überwiegend Kampfer, andere überwiegend andere Terpene. Rohstoffname und Inhalt fallen hier also auseinander.
Häufige Fragen
Ist Kampfer ein Lebensmittelstoff?
Nein. Er wird in Erzeugnissen zum Auftragen oder Einatmen verwendet. Dass er weder in Anhang 1 der VLpH noch in Anhang 4 der Aromenverordnung steht, macht ihn nicht zu einer Lebensmittelzutat.
Warum riechen Kampferstücke so stark?
Weil der Stoff sublimiert: Er geht bei Raumtemperatur langsam direkt vom festen in den gasförmigen Zustand über, ohne zu schmelzen. Deshalb werden feste Stücke an der Luft mit der Zeit kleiner.
Stammt Kampfer immer aus dem Kampferbaum?
Nein. Ein grosser Teil der Handelsware wird synthetisch aus Terpentinöl hergestellt. Chemisch ist es derselbe Stoff, ein Bezug zur Pflanze besteht aber nicht.
Gibt es zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu Kampfer?
Nein. Anhang 14 der LIV enthält keinen Eintrag. Für Erzeugnisse ausserhalb des Lebensmittelrechts richtet sich die zulässige Auslobung ohnehin nach Kosmetik- beziehungsweise Heilmittelrecht.
Quellen
- PubChem, National Library of Medicine: Kampfer CID 2537 (C10H16O, 152,23 g/mol).
- Global Biodiversity Information Facility (GBIF), Backbone Taxonomy: Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, usageKey 3033991, Status akzeptiert, Lauraceae, Laurales, Magnoliopsida, Tracheophyta.
- Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH), SR 817.022.17, Anhang 1 — kein Eintrag zu Cinnamomum camphora.
- Verordnung des EDI über Aromen (SR 817.022.41), Anhang 4 Ziffer 1 — Liste der Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen; Kampfer ist nicht aufgeführt.
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02, Artikel 53; Heilmittelgesetz (HMG), SR 812.21, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.
- Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Anhang 14 — kein Eintrag zu Kampfer.
Redaktion Sanasis AG. Stoffdaten nach PubChem, Taxonomie nach GBIF, rechtliche Einordnung nach VLpH, Aromenverordnung, LGV, HMG und LIV im geprüften Wortlaut. Dieser Eintrag beschreibt einen Stoff und keine Anwendung am Menschen.