Lithium: Element, Verwendung und Rechtslage
Lithium ist das leichteste Metall des Periodensystems. Es hat industriell grosse Bedeutung — und ist in der Schweiz kein zugelassener Stoff für Nahrungsergänzungsmittel.
Dieser Eintrag beschreibt den Stoff und die Rechtslage. Er ist keiner Ware zugeordnet und führt keine gesundheitsbezogene Angabe.
Das Element
Lithium trägt die Ordnungszahl 3 und ist damit nach Wasserstoff und Helium das dritte Element.1 Es ist ein Alkalimetall, weich genug, um sich mit dem Messer schneiden zu lassen, und so leicht, dass es auf Wasser schwimmt — mit dem es zugleich heftig reagiert.
Entdeckt wurde es 1817 durch Johan August Arfwedson bei der Analyse eines Minerals. Der Name leitet sich vom griechischen lithos für Stein ab, weil es anders als die verwandten Elemente Natrium und Kalium zuerst in Gesteinen gefunden wurde.
Gewonnen wird es heute überwiegend aus Salzlaugen südamerikanischer Hochebenen und aus dem Mineral Spodumen. Der weitaus grösste Teil geht in Akkumulatoren.
Vorkommen in Lebensmitteln
Lithium kommt in Spuren in Gesteinen, Böden und Wässern vor und gelangt darüber in pflanzliche Lebensmittel und in Mineralwasser. Die Gehalte schwanken stark mit der geologischen Herkunft.
Ein Nährstoffbezugswert ist für Lithium nicht festgelegt. Anhang 10 der Verordnung über die Information über Lebensmittel führt es nicht auf — es gibt damit keine Referenzmenge, gegen die sich ein Gehalt ins Verhältnis setzen liesse.2
Was rechtlich gilt
Anhang 1 Teil A der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel zählt die zulässigen Vitamine und Mineralstoffe abschliessend auf. Lithium steht dort nicht. Als Vitamin oder Mineralstoff darf es Nahrungsergänzungsmitteln damit nicht zugesetzt werden.3
Auch unter den sonstigen Stoffen des Teils B ist es nicht aufgeführt.3 Diese Liste ist zwar nicht abschliessend, doch tritt dann das Novel-Food-Recht als Tor davor — und für ein Element, das arzneilich verwendet wird, stellt sich zusätzlich die Frage der Abgrenzung zum Heilmittelrecht.
In Anhang 14 ist Lithium nicht eingetragen. Eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe gibt es nicht — insbesondere keine zur Stimmung und keine zum Nervensystem.2
Woher Lithium gewonnen wird
Zwei Wege dominieren. In den Salzseen der südamerikanischen Hochebenen wird Salzlauge an die Oberfläche gepumpt und in Becken über Monate von der Sonne eingedunstet; zurück bleibt eine konzentrierte Lösung, aus der Lithiumsalze gefällt werden.
Der zweite Weg führt über das Mineral Spodumen, ein Lithium-Aluminium-Silikat. Es wird bergmännisch gewonnen, gemahlen, geröstet und chemisch aufgeschlossen — energieaufwendiger als die Verdunstung, dafür schneller und wetterunabhängig.
Beide Verfahren stehen in der Kritik: Die Verdunstung beansprucht Wasser in ohnehin trockenen Gebieten, der Bergbau greift in Landschaften ein. Für die lebensmittelrechtliche Beurteilung spielt das keine Rolle — für die Einordnung des Elements schon.
Warum Teil A abschliessend ist
Anhang 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel besteht aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Wirkung. Teil A führt die zulässigen Vitamine und Mineralstoffe auf und ist abschliessend: Was dort nicht steht, darf als Vitamin oder Mineralstoff nicht zugesetzt werden.3
Teil B führt sonstige Stoffe mit Anwendungsbeschränkungen auf und ist nicht abschliessend. Fehlt dort ein Stoff, folgt daraus kein Verbot; es folgt daraus, dass keine Höchstmenge festgelegt ist und die Zulässigkeit über das Novel-Food-Recht zu klären ist.
Dieser Unterschied wird häufig übersehen. Für Lithium ist er eindeutig: Als Mineralstoff fällt es unter Teil A — und steht dort nicht.
Woran Sie ein Erzeugnis prüfen
Wird Lithium als Zutat ausgewiesen, ist das Erzeugnis als Nahrungsergänzungsmittel nicht verkehrsfähig — Anhang 1 Teil A führt den Stoff nicht.3
Wird es als natürlicher Bestandteil eines Mineralwassers genannt, ist das etwas anderes: Dort beschreibt die Analyse, was im Wasser vorkommt, ohne dass etwas zugesetzt wurde.
Wird mit Lithium geworben, ist die Aussage zu prüfen: Anhang 14 führt keinen Eintrag, und Aussagen zur Stimmung reichen in das Heilmittelrecht hinein.
Häufige Fragen
Ist Lithium ein Spurenelement?
Es kommt in Spuren in Lebensmitteln vor. Als Nährstoff ist es im Schweizer Lebensmittelrecht nicht geführt; ein Nährstoffbezugswert besteht nicht.2
Warum darf Lithium Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugesetzt werden?
Weil Anhang 1 Teil A der Verordnung die zulässigen Mineralstoffe abschliessend aufzählt und Lithium dort nicht steht.3
Woher stammt der Name?
Vom griechischen lithos, Stein. Das Element wurde 1817 in einem Mineral entdeckt.
Warum steht hier nichts über Stimmung oder Nerven?
Weil Anhang 14 keinen Eintrag zu Lithium führt und solche Aussagen zudem in den Bereich des Heilmittelrechts reichen.
Wie wird Lithium gewonnen?
Aus eingedunsteter Salzlauge südamerikanischer Hochebenen und aus dem Mineral Spodumen.
Was unterscheidet Teil A von Teil B des Anhangs 1?
Teil A ist abschliessend, Teil B nicht. Fehlt ein Mineralstoff in Teil A, darf er nicht zugesetzt werden.
Enthält Mineralwasser Lithium?
Manche Wässer enthalten es in Spuren, je nach geologischer Herkunft. Die Analyse weist aus, was vorkommt; zugesetzt werden darf es nicht.
Was heisst «kein Eintrag in Anhang 14»?
Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel führt die gesundheitsbezogenen Angaben auf, die verwendet werden dürfen, samt ihrem festgelegten Wortlaut und ihrer Bedingung.2 Fehlt ein Stoff dort, gibt es zu ihm keine zulässige Angabe — und zwar auch keine umschriebene, angedeutete oder in eine Frage gekleidete.
Wozu dient dieser Glossareintrag?
Er ordnet einen Stoff sachlich ein: Herkunft, Stoffform, Vorkommen und die Rechtslage in der Schweiz. Er ist keiner Ware zugeordnet, spricht keine Empfehlung aus und führt keine gesundheitsbezogene Angabe. Für Angaben zu einem konkreten Erzeugnis gelten dessen Kennzeichnung und Produktseite.
Quellen
- PubChem, National Library of Medicine: Lithium CID 3028194, Li, 7,0 g/mol, Ordnungszahl 3. ↩
- Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Anhang 10 — kein Nährstoffbezugswert; Anhang 14 — kein Eintrag. ↩
- Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), SR 817.022.14, Anhang 1 Teil A und Teil B — Lithium ist dort nicht aufgeführt. ↩
Redaktion Sanasis AG. Stoffdaten nach PubChem, rechtliche Einordnung nach VNem und LIV im geprüften Wortlaut. Dieser Eintrag beschreibt einen Stoff und die Rechtslage; er ist keiner Ware zugeordnet und führt keine gesundheitsbezogene Angabe.