Inhalt: 60 Kapseln
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Gelenke & Knochen: welche Angaben amtlich zugelassen sind
«Gelenke & Knochen» ist bei Sanasis eine Themenkategorie, also eine Sortimentsgliederung nach Kundeninteresse — und keine Aussage über eine Wirkung. Über Nährstoffe darf in der Schweiz nur mit amtlich festgelegten Wortlauten geworben werden. Diese Liste ist abschliessend.
Die Lage ist hier zweigeteilt. Für einen Teil der Nährstoffe bestehen zugelassene Angaben. Für die bekanntesten Stoffe dieses Regals besteht keine einzige. Diese Seite benennt beides.
Welche Nährstoffe eine zugelassene Angabe tragen
Die folgenden Wortlaute stehen so in Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Sie sind wortgetreu zu verwenden. Umschreiben ist nicht erlaubt.
Fast alle sind an dieselbe Bedingung geknüpft: Ein Erzeugnis muss je Tagesdosis mindestens 15 Prozent des Referenzwerts des betreffenden Nährstoffs liefern. Ob ein einzelnes Produkt das erreicht, ergibt sich allein aus seinen Angaben auf der Packung.
| Calcium | «Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt.» |
| Vitamin D | «Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.» |
| Vitamin K | «Vitamin K trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.» |
| Magnesium | «Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.» |
| Zink | «Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.» |
| Mangan | «Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.» und «Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei.» |
| Phosphor | «Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.» |
| Kupfer | «Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei.» — der Wortlaut nennt Bindegewebe, nicht Knochen. |
| Proteine | «Proteine tragen zur Erhaltung normaler Knochen bei.» Bedingung hier: Das Erzeugnis muss die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle erfüllen. |
| Calcium und Vitamin D | «Calcium und Vitamin D werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt.» |
Eine Sonderrolle hat Vitamin C. Seine Wortlaute betreffen die Kollagenbildung und nennen dabei mehrere Körperstrukturen ausdrücklich:
- «Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei.»
- «Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei.»
- «Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Zähne bei.»
- «Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei.»
Auch diese vier Wortlaute gelten nur bei mindestens 15 Prozent des Referenzwerts je Tagesdosis. Für Calcium mit Vitamin D existiert daneben eine weitere Angabe für Frauen ab 50 Jahren. Sie verlangt mindestens 400 mg Calcium und 15 µg Vitamin D je angegebene Portion. Zudem muss das Erzeugnis ausdrücklich für diese Gruppe bestimmt sein.
Welche bekannten Stoffe keine tragen
Nun der zweite Teil, und er ist der wichtigere. Genau die Stoffe, mit denen in diesem Marktsegment am lautesten geworben wird, haben in Anhang 14 keinen einzigen Eintrag:
- Glucosamin
- Chondroitin beziehungsweise Chondroitinsulfat
- MSM (Methylsulfonylmethan, eine schwefelhaltige organische Verbindung)
- Kollagen als Zutat
- Hyaluronsäure
- Kurkuma und Curcumin
- Weihrauch
- OPC (oligomere Proanthocyanidine, Pflanzenstoffe aus Traubenkernen)
- Krillöl und Fischöl in Bezug auf dieses Thema
Ohne Eintrag gilt: Wir dürfen über diese Stoffe nur Sachangaben machen. Also Menge, Form, Herkunft, Verarbeitung und Darreichung. Eine Aussage über eine Wirkung ist rechtlich nicht möglich, unabhängig davon, wie verbreitet sie im Handel ist.
Zwei Listen, zwei völlig verschiedene Fragen
Hier entsteht das häufigste Missverständnis. Glucosamin, Chondroitin, MSM und OPC sind in der Schweiz ausdrücklich geregelt. Sie stehen in der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), mit Höchstmengen je Tag. Daraus folgt jedoch nichts über erlaubte Aussagen.
Zwei Stoffe bringen zusätzlich einen vorgeschriebenen Hinweis auf der Packung mit. Er gehört zur Kennzeichnung und ist nicht verhandelbar.
Chondroitinsulfat, Pflichtangabe im Wortlaut: «Für schwangere und stillende Frauen, Kinder, Jugendliche und Personen mit gerinnungshemmenden Arzneimitteln nicht geeignet.»
OPC, Pflichtangabe im Wortlaut: «Ein Produkt mit OPC ersetzt eine Ernährung mit frischem Obst und Gemüse nicht.»
Das Sortiment dieser Kategorie
Die Kategorie führt derzeit 38 aktive Artikel. Sie zerfallen in dieselben zwei Gruppen wie die Rechtslage.
Nährstoffe mit zugelassenen Wortlauten finden Sie unter anderem als Vitamin D3 Tropfen, Vitamin K2 Tropfen, Liposomales Magnesium und Liposomales Vitamin C. Ob ein einzelnes Erzeugnis die 15-Prozent-Bedingung erreicht, entnehmen Sie den Angaben beim jeweiligen Produkt.
Stoffe ohne zugelassene Angabe beschreiben wir bewusst nur sachlich. Dazu gehören MSM forte plus Glucosamin & Chondroitin und OPC forte. Bei diesen Produkten lesen Sie Mengen, Formen und Herkunft — und keine Wirkaussage.
Häufige Fragen
Warum heisst die Kategorie «Gelenke & Knochen», wenn zu Gelenken kaum etwas erlaubt ist?
Weil der Name die Suchgewohnheit abbildet, nicht die Rechtslage. Kundinnen und Kunden suchen so. Zugelassene Wortlaute gibt es überwiegend zu Knochen. Zum Bereich Knorpel besteht nur der Vitamin-C-Wortlaut zur Kollagenbildung.
Ist ein Stoff ohne zugelassene Angabe deshalb verboten?
Nein. Zulässigkeit als Zutat und Zulässigkeit einer Aussage sind zwei getrennte Prüfungen. Glucosamin, Chondroitin, MSM und OPC dürfen im Rahmen der Höchstmengen eingesetzt werden. Beworben werden dürfen sie nur mit Sachangaben.
Was bedeutet die Bedingung «mindestens 15 Prozent des Referenzwerts»?
Ein Erzeugnis muss je empfohlener Tagesmenge mindestens 15 Prozent des amtlichen Referenzwerts eines Nährstoffs liefern. Erst dann darf der zugehörige Wortlaut verwendet werden. Diesen Nachweis führt jedes Produkt für sich.
Warum steht Kupfer hier bei Bindegewebe und nicht bei Knochen?
Weil der amtliche Wortlaut das so festlegt. Er lautet auf normales Bindegewebe. Eine Übertragung auf Knochen wäre eine eigene Aussage und damit unzulässig.
Woran erkenne ich im Handel eine geprüfte Aussage?
An der wörtlichen Übereinstimmung mit dem amtlichen Text. Freie Formulierungen, Vergleiche und Erfahrungsberichte sind keine zugelassenen Angaben. Im Zweifel hilft ein Blick in Anhang 14 der LIV.
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden. Ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren. Bei bestehenden Erkrankungen, in Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei der Einnahme von Medikamenten empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Fachperson.
Redaktion Sanasis AG. Zugelassene Angaben nach der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Anhang 14, Stand 1. Juli 2025, wortgetreu nach Art. 31 Abs. 2 LIV. Höchstmengen und Pflichtangaben nach der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), SR 817.022.14, Anhang 1.