Inhalt: 60 Kapseln
Haut- & Haarpflege: was von aussen kommt und was von innen
«Haut- & Haarpflege» ist bei Sanasis eine Themenkategorie, also eine Sortimentsgliederung nach Kundeninteresse — und keine Aussage über eine Wirkung. Sie führt zwei Warengruppen zusammen, für die zwei verschiedene Regelwerke gelten: Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel.
Diese Seite erklärt, welche Aussagen in welcher Gruppe zulässig sind — und welche verbreiteten Aussagen es nicht sind.
Ein Regal, zwei Rechtslagen
Eine Creme und eine Kapsel sehen im selben Regal gleichrangig aus. Rechtlich sind sie es nicht. Die Creme wird auf die Haut aufgetragen und ist ein kosmetisches Mittel. Die Kapsel wird geschluckt und ist ein Lebensmittel.
Daraus folgt ein Unterschied, der oft übersehen wird. Für Lebensmittel ist abschliessend festgelegt, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zulässig sind — nur die amtlichen Wortlaute, und die wortgetreu. Kosmetische Mittel folgen einem eigenen Regelwerk mit eigenen Anforderungen an die Wirkungsbelege. Was auf einer Tube stehen darf, darf deshalb nicht ohne Weiteres auf einer Dose stehen.
Welche Nährstoffe eine zugelassene Angabe tragen
Die folgenden Wortlaute stehen so in Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Sie sind wortgetreu zu verwenden, Umschreiben ist nicht erlaubt. Alle sind an dieselbe Bedingung geknüpft: Ein Erzeugnis muss je Tagesdosis mindestens 15 Prozent des Referenzwerts des betreffenden Nährstoffs liefern. Ob ein einzelnes Produkt das erreicht, ergibt sich allein aus seinen Angaben auf der Packung.
| Zink | «Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.» · «Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.» · «Zink trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei.» |
| Biotin | «Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.» · «Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.» |
| Selen | «Selen trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.» · «Selen trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei.» — keine Angabe zur Haut |
| Niacin | «Niacin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.» |
| Riboflavin | «Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.» |
| Vitamin A | «Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.» |
| Jod | «Jod trägt zur Erhaltung normaler Haut bei.» |
| Vitamin C | «Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei.» |
| Kupfer | «Kupfer trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei.» · «Kupfer trägt zu einer normalen Haarpigmentierung bei.» · «Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei.» |
Zwei Feinheiten lohnen den zweiten Blick. Bei Selen betreffen die Wortlaute ausdrücklich Haare und Nägel, nicht die Haut. Und bei Kupfer geht es um die Pigmentierung, also die Färbung — nicht um Wachstum oder Dichte.
Welche bekannten Stoffe keine tragen
Nun der zweite Teil, und er ist der wichtigere. Genau die Stoffe, mit denen in diesem Marktsegment am lautesten geworben wird, haben in Anhang 14 keinen einzigen Eintrag:
- Hyaluronsäure
- Kollagen als Zutat
- Silicium beziehungsweise Kieselsäure
- OPC (oligomere Proanthocyanidine, Pflanzenstoffe aus Traubenkernen)
- Astaxanthin
- MSM (Methylsulfonylmethan)
- Moringa, Aloe vera und andere Pflanzenzutaten dieses Regals
Ohne Eintrag gilt: Wir dürfen über diese Stoffe nur Sachangaben machen — Menge, Form, Herkunft, Verarbeitung und Darreichung. Eine Aussage über eine Wirkung ist rechtlich nicht möglich, unabhängig davon, wie verbreitet sie im Handel ist.
Das häufigste Missverständnis:
Dass ein Stoff einem Nahrungsergänzungsmittel zugesetzt werden darf, sagt nichts darüber, ob man über ihn etwas aussagen darf. Stoffliste und Angabenliste beantworten zwei verschiedene Fragen. OPC und MSM etwa sind in der Schweiz mit Höchstmengen ausdrücklich geregelt — und tragen trotzdem keine einzige zugelassene Angabe.
Wie Sie eine Packungsangabe dazu lesen
Die 15-Prozent-Bedingung klingt abstrakt, ist aber leicht nachzurechnen. Auf jeder Packung eines Nahrungsergänzungsmittels steht, wie viel eines Nährstoffs die empfohlene Tagesdosis enthält — und daneben der Prozentwert, bezogen auf den amtlichen Referenzwert.
Steht dort ein Wert von 15 Prozent oder mehr, ist die Bedingung für den betreffenden Wortlaut erfüllt. Steht dort weniger, ist sie es nicht — und dann darf die Angabe für dieses Erzeugnis nicht verwendet werden, auch wenn der Nährstoff enthalten ist.
Zwei Dinge sind dabei leicht zu verwechseln. Der Prozentwert bezieht sich immer auf die Tagesdosis, nicht auf eine einzelne Kapsel. Und er bezieht sich auf den Referenzwert für die Kennzeichnung, nicht auf einen persönlichen Bedarf.
Warum Haut und Haare so oft zusammen genannt werden
Der Grund ist bautechnisch. Haut, Haare und Nägel bestehen zu grossen Teilen aus Strukturproteinen, und sie erneuern sich fortlaufend. Beides sind Gemeinsamkeiten, die in der Fachsprache «Gewebe mit hoher Umsatzrate» heissen.
Genau das spiegelt sich in der amtlichen Liste. Mehrere Nährstoffe tragen Wortlaute zu allen drei Strukturen — Zink etwa zu Haut, Haaren und Nägeln. Andere sind enger gefasst, wie Selen mit Haaren und Nägeln, aber ohne Haut.
Diese Unterschiede sind kein Zufall und keine Auslassung. Jeder einzelne Wortlaut wurde für genau die Struktur bewertet, die er nennt. Deshalb darf er auch nicht auf eine andere übertragen werden.
Das Sortiment dieser Kategorie
Die Kategorie zerfällt in dieselben Gruppen wie die Rechtslage.
Nährstoffe mit zugelassenen Wortlauten finden Sie unter anderem als Zink, Liposomales Zink Plus, Liposomales Vitamin C und Liponova® Vitamin C forte. Ob ein einzelnes Erzeugnis die 15-Prozent-Bedingung erreicht, entnehmen Sie den Angaben beim jeweiligen Produkt.
Stoffe ohne zugelassene Angabe beschreiben wir bewusst nur sachlich. Dazu gehören OPC forte, Kolloidales Silicium, Dr. Niedermaier® Hyaluron und Dr. Niedermaier® Collagen. Bei diesen Produkten lesen Sie Mengen, Formen und Herkunft — und keine Wirkaussage.
Die kosmetischen Mittel des Regals, also Cremes, Seren, Tonics, Masken und Seifen, tragen ihre eigene Kennzeichnung nach Kosmetikrecht.
Häufige Fragen
Warum steht bei Hyaluron-Produkten keine Wirkaussage?
Weil es zu Hyaluronsäure in der amtlichen Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben keinen Eintrag gibt. Wir beschreiben diese Erzeugnisse deshalb nur sachlich.
Warum dürfen Cremes Dinge sagen, die Kapseln nicht sagen dürfen?
Weil zwei verschiedene Regelwerke gelten. Kosmetische Mittel folgen dem Kosmetikrecht, Nahrungsergänzungsmittel dem Lebensmittelrecht mit seinen abschliessend festgelegten Wortlauten.
Was bedeutet die 15-Prozent-Bedingung?
Fast alle Nährstoff-Wortlaute setzen voraus, dass ein Erzeugnis je Tagesdosis mindestens 15 Prozent des Referenzwerts dieses Nährstoffs liefert. Erst dann darf die Angabe verwendet werden.
Warum heisst die Kategorie so, wenn zu vielen Stoffen nichts erlaubt ist?
Weil der Name die Suchgewohnheit abbildet, nicht die Rechtslage. Kundinnen und Kunden suchen so. Welche Aussagen zulässig sind, steht auf dieser Seite.
Redaktion Sanasis AG. Rechtliche Grundlage: Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), Anhang 14, sowie Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14). Die Wortlaute sind der amtlichen Liste wortgetreu entnommen.