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Herz & Kreislauf: welche Angaben zugelassen sind — und ab welcher Menge
«Herz & Kreislauf» ist bei Sanasis eine Themenkategorie, also eine Sortimentsgliederung nach Kundeninteresse — und keine Aussage über eine Wirkung. Über Nährstoffe darf in der Schweiz nur mit amtlich festgelegten Wortlauten geworben werden. Diese Liste ist abschliessend.
Diese Kategorie ist ein Sonderfall: Hier hängen die zulässigen Aussagen nicht an einem Prozentsatz, sondern an sehr verschiedenen Tagesmengen. Genau das erklärt diese Seite.
Drei Wortlaute zu Omega-3, drei verschiedene Mengen
Bei den meisten Vitaminen und Mineralstoffen gilt eine einheitliche Bedingung: mindestens 15 Prozent des Referenzwerts je Tagesdosis. Bei den langkettigen Omega-3-Fettsäuren EPA und DHA ist das anders. Dort nennt die Verordnung für jeden Wortlaut eine eigene Menge — und die Unterschiede sind gross.
Die drei Wortlaute im Original:
- «EPA und DHA tragen zu einer normalen Herzfunktion bei.» — das Erzeugnis muss die Mindestanforderungen an eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren erfüllen, und es ist darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg EPA und DHA kombiniert einstellt.
- «DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei.» — nur für Erzeugnisse, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 2 g gewährleistet.
- «DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei.» — nur für Erzeugnisse, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 3 g gewährleistet.
Die übrigen zugelassenen Angaben dieses Themas
| Thiamin | «Thiamin trägt zu einer normalen Herzfunktion bei.» — mindestens 15 % des Referenzwerts je Tagesdosis |
| Kalium | «Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei.» |
| Eisen | «Eisen trägt zur normalen Bildung von roten Blutkörperchen und Hämoglobin bei.» · «Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper bei.» |
| Vitamin K | «Vitamin K trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei.» |
| Vitamin C | «Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Blutgefässe bei.» |
| Linolsäure | «Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.» — mindestens 1,5 g je 100 g und je 100 kcal |
| α-Linolensäure | «ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.» |
Ein Wortlaut, der für Nahrungsergänzung nicht in Frage kommt
Zu Pflanzensterolen und Pflanzenstanolestern gibt es einen der wenigen Wortlaute, die einen Risikofaktor ausdrücklich benennen dürfen. Er ist aber eng gefasst: Auf das Ausmass der Wirkung darf nur bei Streichfetten, Milchprodukten, Mayonnaise und Salatdressings hingewiesen werden.
Eine Kapsel oder ein Trinkfläschchen gehört zu keiner dieser Kategorien. Der Wortlaut steht also in der Liste, ist für dieses Regal aber ohne Bedeutung.
Welche bekannten Stoffe keine tragen
Auch hier gilt: Die Stoffe, mit denen in diesem Marktsegment am meisten geworben wird, haben in Anhang 14 keinen einzigen Eintrag.
- Coenzym Q10
- Nattokinase
- OPC (oligomere Proanthocyanidine)
- Krillöl als solches — zulässige Aussagen laufen allein über die enthaltenen Mengen an EPA und DHA
- Schwarzkümmelöl, Knoblauch, Moringa und weitere Pflanzenzutaten dieses Regals
Ohne Eintrag gilt: Wir dürfen über diese Stoffe nur Sachangaben machen — Menge, Form, Herkunft, Verarbeitung und Darreichung. Eine Aussage über eine Wirkung ist rechtlich nicht möglich.
Woran das häufig scheitert:
Für Q10, OPC und MSM gibt es in der Schweiz Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel. Daraus folgt jedoch nichts über erlaubte Aussagen. Dass ein Stoff zugesetzt werden darf, und dass man über ihn etwas sagen darf, sind zwei getrennte Fragen.
Was «Quelle von Omega-3-Fettsäuren» bedeutet
Der Wortlaut zur Herzfunktion setzt voraus, dass ein Erzeugnis die Mindestanforderungen an eine Omega-3-Quelle erfüllt. Diese Anforderungen stehen nicht in Anhang 14, sondern in Anhang 13 derselben Verordnung — dort sind die nährwertbezogenen Angaben geregelt.
Praktisch heisst das: Bevor überhaupt über eine gesundheitsbezogene Angabe gesprochen werden kann, muss das Erzeugnis eine Mengenschwelle erreichen. Erst danach kommt die zweite Bedingung, nämlich der Hinweis auf die 250 Milligramm pro Tag.
Zwei Hürden also, nicht eine. Das erklärt, warum viele Erzeugnisse mit Omega-3 im Namen den Wortlaut trotzdem nicht führen dürfen.
Fischöl, Algenöl, Krillöl — worin sie sich unterscheiden
Alle drei liefern EPA und DHA, aber auf verschiedenen Wegen und in verschiedener chemischer Bindung.
| Algenöl | wird direkt aus Mikroalgen gewonnen — der ursprünglichen Quelle im Meer. Für eine vegane Ernährung geeignet. |
| Fischöl | stammt aus Fischen, die die Fettsäuren über die Nahrungskette aufnehmen. Meist als Triglycerid oder als Ethylester angeboten. |
| Krillöl | stammt aus antarktischem Krill. Ein Teil der Fettsäuren ist hier an Phospholipide gebunden statt an Triglyceride. |
Für die Frage, welcher Wortlaut zulässig ist, zählt keine dieser Herkünfte. Massgeblich ist allein die gelieferte Menge an EPA und DHA je Tagesdosis. Alles andere ist Warenkunde — wichtig für die Kaufentscheidung, aber ohne Einfluss auf die Rechtslage.
Das Sortiment dieser Kategorie
Erzeugnisse mit EPA und DHA finden Sie als Omega 3 Algenöl «Zitrone», Omega 3 «Vegan» und Krill-Öl. Welche Tagesmenge ein einzelnes Erzeugnis liefert und welcher der drei Wortlaute damit überhaupt erreichbar ist, entnehmen Sie den Angaben beim jeweiligen Produkt.
Nährstoffe mit der einheitlichen 15-Prozent-Bedingung führen wir unter anderem als Liposomales Magnesium, Liposomaler Vitamin B Komplex, Liposomales Vitamin C und Liponova® Vitamin D3/K2 premium.
Stoffe ohne zugelassene Angabe beschreiben wir bewusst nur sachlich. Dazu gehören Liposomales Q10, Nattokinase und OPC forte.
Häufige Fragen
Warum steht bei Q10 keine Wirkaussage?
Weil es zu Coenzym Q10 in der amtlichen Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben keinen Eintrag gibt. Der Stoff darf einem Nahrungsergänzungsmittel zugesetzt werden — das ist eine andere Frage.
Warum gelten bei Omega-3 drei verschiedene Mengen?
Weil die Verordnung jeden Wortlaut einzeln an eine eigene Tagesmenge knüpft: 250 mg für die Herzfunktion, 2 g für den Triglyceridspiegel, 3 g für den Blutdruck.
Warum finde ich den Pflanzensterol-Wortlaut nicht bei Ihren Produkten?
Weil er auf Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings begrenzt ist. Nahrungsergänzungsmittel gehören zu keiner dieser Kategorien.
Warum heisst die Kategorie «Herz & Kreislauf»?
Weil der Name die Suchgewohnheit abbildet, nicht die Rechtslage. Welche Aussagen zulässig sind und an welche Mengen sie geknüpft sind, steht auf dieser Seite.
Redaktion Sanasis AG. Rechtliche Grundlage: Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), Anhang 14 und Anhang 13, sowie Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14). Die Wortlaute sind der amtlichen Liste wortgetreu entnommen.