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Mikronährstoffe: was der Begriff im Schweizer Recht bedeutet
«Mikronährstoff» ist ein Sammelbegriff für Stoffe, die der Körper in kleinen Mengen aufnimmt und die keine Energie liefern. Das Lebensmittelrecht kennt diesen Sammelbegriff nicht. Es arbeitet stattdessen mit einer Liste – und diese Liste entscheidet, was einem Nahrungsergänzungsmittel überhaupt zugesetzt werden darf.
Anhang 1: zwei Teile, zwei völlig verschiedene Regeln
Massgeblich ist Anhang 1 der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, SR 817.022.14. Der Anhang hat zwei Teile, und der Unterschied zwischen ihnen wird ständig übersehen.
Teil A führt die zulässigen Vitamine und Mineralstoffe auf, jeweils mit der für Erwachsene zugelassenen Höchstmenge je empfohlener täglicher Verzehrsmenge. Diese Liste ist abschliessend. Was dort nicht steht, darf einem Nahrungsergänzungsmittel als Vitamin oder Mineralstoff nicht zugesetzt werden.
Teil B führt die sonstigen Stoffe auf, etwa Aminosäuren, Coenzym Q10 mit 200 mg oder Kreatin mit 3 g. Dieser Teil ist nicht abschliessend. Fehlt ein sonstiger Stoff, folgt daraus kein Verbot. Dann entscheidet das Recht über neuartige Lebensmittel, und massgeblich ist dort der nennenswerte Verzehr in Europa vor dem 15. Mai 1997.
Wie scharf die Regel in Teil A greift, zeigt ein Beispiel: Fluorid hat einen amtlichen Nährstoffbezugswert und sogar eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. In Teil A des Anhangs 1 kommt Fluorid trotzdem nicht vor. Einem Nahrungsergänzungsmittel darf es in der Schweiz daher nicht zugesetzt werden – die zugelassene Angabe nützt nichts, wenn der Stoff nicht auf der Liste steht.
| Anhang 1 Teil A | Vitamine und Mineralstoffe, abschliessend. Fehlt der Stoff, ist der Zusatz unzulässig. |
| Anhang 1 Teil B | Sonstige Stoffe, nicht abschliessend. Fehlt der Stoff, entscheidet das Novel-Food-Recht. |
| Anhang 2 | Regelt, welche chemischen Verbindungen als Quelle eines Stoffes zulässig sind. |
Eine dritte Liste kommt hinzu, die ebenso wenig beachtet wird. Anhang 2 regelt, welche chemische Verbindung als Quelle eines Stoffes dienen darf. Es genügt also nicht, dass ein Mineralstoff in Teil A steht – er muss auch in einer dort genannten Verbindung eingesetzt werden. Magnesium etwa lässt sich als Citrat, Carbonat oder Chlorid einbringen; die Verbindung bestimmt die Löslichkeit und den Geschmack, gezählt wird aber immer das enthaltene Magnesium.
Nährstoffbezugswert und Höchstmenge sind nicht dasselbe
Zwei Zahlen stehen auf jeder Packung im Hintergrund, und sie werden regelmässig verwechselt.
Der Nährstoffbezugswert (englisch nutrient reference value, NRV) steht in Anhang 10 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, SR 817.022.16. Er ist eine reine Bezugsgrösse für die Kennzeichnung: An ihm wird der Prozentwert berechnet, der auf dem Etikett steht.
Die Höchstmenge steht in Anhang 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel. Sie ist eine Obergrenze und darf je empfohlener täglicher Verzehrsmenge nicht überschritten werden.
Die beiden Zahlen stehen in keinem festen Verhältnis zueinander. Bei Vitamin D liegt der Bezugswert bei 5 µg und die Höchstmenge bei 70 µg – das Vierzehnfache. Bei Vitamin C stehen 80 mg gegen 750 mg. Bei Zink dreht sich das Bild sogar um: Der Bezugswert beträgt 10 mg, die Höchstmenge aber nur 5,3 mg. Ein Zinkpräparat darf den eigenen Bezugswert also gar nicht erreichen.
Wann eine zugelassene Angabe überhaupt verwendet werden darf
Für einen Teil der Vitamine und Mineralstoffe bestehen zugelassene gesundheitsbezogene Angaben. Ihr Wortlaut ist amtlich festgelegt und darf nicht verändert werden. Verwenden darf man eine solche Angabe aber nur unter Bedingungen:
- Der Stoff muss je empfohlener täglicher Verzehrsmenge mindestens 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts erreichen. Bei sonstigen Stoffen sind es 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1.
- Der Gehalt muss auf der Packung deklariert sein, in Zahlen und mit dem Prozentanteil am Bezugswert.
- Der Nachweis muss zur konkreten Ware gehören, nicht zum Stoff im Allgemeinen.
Daraus folgt die Linie dieser Seite: Sie beschreibt die Bedingungen, führt aber selbst keine Angabe. Für Pflanzenauszüge, Enzyme, Bakterienkulturen und Bitterstoffe gibt es ohnehin keine.
Wie sich das Sortiment nach dieser Systematik ordnet
Die Kategorie umfasst rund hundert Erzeugnisse. Nach der Systematik des Anhangs 1 lassen sie sich in drei Gruppen einteilen.
Zur ersten Gruppe gehören Erzeugnisse mit Stoffen aus Teil A. Dazu zählen die Vitamin D3+K2 Kapseln und die Vitamin D3 Tropfen, ebenso Liposomales Magnesium, Liposomales Eisen, Liposomales Zink Plus, Liposomales Vitamin C und der Liposomale Vitamin B Komplex. «Liposomal» bezeichnet dabei nur die Darreichungsform: Der Stoff wird in kleine Fettbläschen eingeschlossen. Auch die SangoKorallen Kapseln gehören hierher, denn Calcium und Magnesium stehen in Teil A; welche Verbindung als Quelle dienen darf, regelt Anhang 2.
Zur zweiten Gruppe gehören Erzeugnisse mit Stoffen aus Teil B. Liposomales Q10 enthält Coenzym Q10, für das dort 200 mg als Höchstmenge festgelegt sind; Creatin Monohydrat fällt unter den Eintrag Kreatin mit 3 g.
Die dritte Gruppe steht in keinem der beiden Teile, weil es sich um ganze Lebensmittel handelt und nicht um einen zugesetzten Stoff. Dazu zählen die Spirulina Premium Tabletten und die Chlorella Vulgaris premium Tabletten – getrocknete Algenbiomasse, gepresst und ohne weiteren Zusatz. Hier greift die Systematik von Teil B: Kein Eintrag bedeutet kein Verbot, sondern eine andere Prüffrage.
Diese Einteilung erklärt auch, warum Erzeugnisse mit ähnlichem Etikett unterschiedlich beschriftet sind. Bei einem Stoff aus Teil A steht der Prozentanteil am Nährstoffbezugswert auf der Packung, weil es einen solchen Wert gibt. Bei einem Stoff aus Teil B fehlt dieser Prozentwert, denn dort existiert kein Bezugswert – die Bezugsgrösse ist die Höchstmenge. Und bei einem ganzen Lebensmittel entfällt beides. Wer zwei Packungen nebeneinanderlegt und sich über die verschiedene Aufmachung wundert, sieht in Wirklichkeit drei verschiedene Rechtsgrundlagen.
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise.
Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.
Ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren.