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Inhalt: 60 Kapseln
Mund- & Zahngesundheit: eine Kategorie, zwei Rechtsgebiete
Diese Kategorie versammelt fünf Erzeugnisse in drei sehr verschiedenen Formen: eine Zahnpasta, Kautabletten und Kapseln zum Einnehmen. Sie sehen verwandt aus, unterstehen aber zwei getrennten Rechtsgebieten. Wer den Unterschied kennt, versteht auch, warum die Erzeugnisse ganz unterschiedlich beschriftet sind.
Was geschluckt wird und was nicht
Die Trennlinie verläuft nicht zwischen den Körperstellen, sondern zwischen den Erzeugnisarten. Ein Mittel, das im Mund verbleibt und wieder ausgespült wird, ist ein kosmetisches Mittel. Ein Mittel, das geschluckt wird, ist ein Lebensmittel – und wenn es in kleinen abgemessenen Portionen abgegeben wird, ein Nahrungsergänzungsmittel.
Für kosmetische Mittel gilt Artikel 53 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02. Er zählt abschliessend auf, worauf ein Kosmetikum einwirken darf. Zähne und Mundschleimhaut stehen ausdrücklich in dieser Aufzählung, ebenso Haut, Haare, Nägel und Lippen. Die zulässigen Zwecke sind ebenfalls aufgezählt: reinigen, parfümieren, das Aussehen verändern, schützen, den Körpergeruch beeinflussen und in gutem Zustand erhalten.
Für Nahrungsergänzungsmittel gilt dagegen die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, SR 817.022.14, und für die Angaben auf der Packung die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel, SR 817.022.16.
Die fünf Erzeugnisse und ihre Form
Als kosmetisches Mittel geführt wird die Zahnpasta Toxaprevent® Dentura Med© «Sensitiv». Sie ist auf Wasserbasis aufgebaut und enthält als kennzeichnenden Bestandteil ein Zeolith, also ein natürliches Alumosilikat mit Gerüststruktur. Ihre Zutaten werden nach der internationalen Kosmetiknomenklatur INCI deklariert und nicht wie bei einem Lebensmittel.
Die Toxaprevent® Halistop Kautabletten werden gekaut, eingespeichelt und anschliessend geschluckt. Damit sind sie ein Lebensmittel, obwohl sie eine Zeit lang im Mund bleiben.
Zum Einnehmen bestimmt sind drei Kapselerzeugnisse: Kurkuma forte 185, Kurkuma forte 2.0 und Liponova® Kurkuma Weihrauch 185 forte, das zwei Pflanzenauszüge in einer Kapsel vereint.
| Zahnpasta | Kosmetisches Mittel · INCI-Deklaration · verbleibt im Mund |
| Kautabletten | Lebensmittel · Zutatenverzeichnis · wird geschluckt |
| Kapseln | Nahrungsergänzungsmittel · Verzehrsempfehlung · wird geschluckt |
Warum die Packungen so verschieden aussehen
Die unterschiedliche Einordnung schlägt bis auf die Verpackung durch. Ein kosmetisches Mittel führt seine Bestandteile nach der internationalen Nomenklatur INCI auf. Die Namen sind lateinisch oder englisch, gelten weltweit gleich und stehen in absteigender Reihenfolge der Menge. «Aqua» steht dort für Wasser, und Pflanzenauszüge erscheinen unter dem botanischen Artnamen.
Ein Nahrungsergänzungsmittel trägt dagegen ein Zutatenverzeichnis in der Landessprache, dazu die Sachbezeichnung «Nahrungsergänzungsmittel», die empfohlene tägliche Verzehrsmenge und die vorgeschriebenen Warnhinweise. Zwei Erzeugnisse, die im selben Regal stehen, sprechen also zwei verschiedene Sprachen – und zwar nicht aus Marketinggründen, sondern weil zwei Verordnungen es so verlangen.
Ein Wort zum Zeolith, das in zwei der Erzeugnisse vorkommt. Zeolithe sind natürlich vorkommende Gerüstsilikate: Ihr Kristallgitter bildet regelmässige Hohlräume und Kanäle. Der hier verwendete Clinoptilolith ist einer der häufigsten Vertreter dieser Mineralgruppe. In der Zahnpasta liegt er in Wasser eingebettet vor, in den Kautabletten in fester Form.
Nährstoffe mit Wortlaut, Pflanzenstoffe ohne
Anhang 14 der Verordnung über die Information über Lebensmittel enthält die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben. Einige davon nennen die Zähne oder das Zahnfleisch ausdrücklich. Sie bestehen für Calcium, Magnesium, Phosphor, Vitamin D, Vitamin C und Fluorid sowie, an das Lebensmittel selbst geknüpft, für zuckerfreien Kaugummi und für bestimmte Zuckerersatzstoffe.
Verwenden darf man eine solche Angabe nur, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Der Nährstoff erreicht je empfohlener täglicher Verzehrsmenge mindestens 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts, er ist auf der Packung deklariert, und der Nachweis gehört zur konkreten Ware. Der Wortlaut ist dann buchstabengetreu zu übernehmen. Für die fünf Erzeugnisse dieser Kategorie ist keine dieser Angaben in dieser Form belegt, deshalb wird hier auch keine geführt.
Zwei Feinheiten lohnen den Blick. Erstens: Die Angaben für Kaugummi hängen an einem bestimmten Lebensmittel, nicht an einem Nährstoff. Eine Kautablette ist kein Kaugummi, also greifen sie dort nicht. Zweitens: Fluorid hat zwar eine zugelassene Angabe, steht aber nicht in Anhang 1 Teil A der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel. In der Schweiz darf es einem solchen Erzeugnis daher nicht zugesetzt werden.
Für Kurkuma und Weihrauch gibt es dagegen überhaupt keinen zugelassenen Wortlaut – wie für Pflanzenauszüge allgemein. Damit steht die Kategorie sinnbildlich für die ganze Trennlinie: Auf der einen Seite Nährstoffe, für die ein amtlicher Satz existiert, den man nur unter Bedingungen benutzen darf. Auf der anderen Seite Pflanzenstoffe, für die es gar keinen Satz gibt und für die deshalb auch keine vorsichtigere Ersatzformulierung zulässig wäre.
Was sich über sie sachlich sagen lässt, betrifft die Botanik. Kurkuma ist der Wurzelstock von Curcuma longa, einer Art aus der Familie der Ingwergewächse. Die kräftig gelbe Farbe stammt von den Curcuminoiden, einer Gruppe von Farbstoffen. Weihrauch ist etwas ganz anderes: das getrocknete Harz von Bäumen der Gattung Boswellia, hier Boswellia serrata. Es tritt aus, wenn die Rinde eingeritzt wird, und erhärtet an der Luft zu Körnern.
Beide Rohstoffe teilen eine technische Eigenschaft: Ihre kennzeichnenden Bestandteile sind fettlöslich und in Wasser kaum löslich. Deshalb arbeiten die Kapselrezepturen mit Ölen, Lecithin oder Emulgatoren. Das ist eine Frage der Formulierung und der Verarbeitung – und keine Aussage über eine Wirkung.
Die Zahnpasta ist ein kosmetisches Mittel und nicht zum Verzehr bestimmt.
Für die Nahrungsergänzungsmittel dieser Kategorie gilt: Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise.
Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.
Ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren.