Schlafen: das Sortiment dieser Kategorie und die Rechtslage dazu
«Schlafen» ist bei Sanasis ein Sortimentsbegriff. Der Name ordnet Erzeugnisse einem Themenfeld zu. Er beschreibt keine Wirkung und ist keine amtlich zugelassene Angabe.
Zum Thema dieser Kategorie enthält die Schweizer Angabenliste keinen einzigen Wortlaut. Diese Seite sagt das offen. Sie beschreibt danach die Erzeugnisse, ihre Stoffe und ihre Darreichungsformen.
Was in der Angabenliste steht — und was nicht
Über Nährstoffe und Lebensmittel darf in der Schweiz nur mit amtlich festgelegten Wortlauten geworben werden. Diese Wortlaute stehen in Anhang 14 der LIV. Die Liste ist abschliessend. Was nicht darin steht, darf nicht behauptet werden.
Wir haben alle 260 Wortlaute dieser Liste durchgesehen. Die Suche nach Melatonin, Schlaf und Einschlafen ergibt null Treffer. Zum Thema dieser Kategorie besteht damit keine zulässige Aussage — für keinen Stoff und für kein Erzeugnis.
Das ist kein Formfehler, sondern der Kern dieser Seite. Wo kein Wortlaut besteht, bleiben Sachangaben: Stoff, chemische Verbindung, Darreichungsform, Herkunft und Verarbeitung.
Welche Stoffe dieser Kategorie einen Eintrag tragen
Die Erzeugnisse enthalten sehr verschiedene Stoffe. Ein Teil davon hat einen Eintrag in Anhang 14, der andere nicht. Diese Trennlinie ist der nützlichste Teil dieser Seite.
Einträge bestehen für die Mineralstoffe Magnesium und Calcium sowie für Vitamin D. Sie sind an eine Bedingung geknüpft: Ein Erzeugnis muss je Tagesportion mindestens 15 Prozent der Referenzmenge liefern. Das regelt Artikel 3 Absatz 4 der VNem. Diese Menge gehört zum einzelnen Erzeugnis. Eine Kategorieseite kennt sie nicht und kann sie nicht belegen. Deshalb nennt diese Seite die Wortlaute nicht, sondern nur die Tatsache, dass es sie gibt.
Keinen Eintrag tragen die Pflanzenextrakte, die Aminosäuren L-Tryptophan und L-Glutamin, das Coenzym Q10 und die Sango-Koralle als Ausgangsstoff. Pflanzliche Auszüge sind in der Liste bislang gar nicht erfasst.
Und auch die vorhandenen Einträge betreffen andere Körperfunktionen. Zum Thema dieser Kategorie sagen sie nichts.
Das Sortiment dieser Kategorie
Mineralstoffe
Magnesium führen wir in zwei Formen. Liposomales Magnesium ist eine Flüssigkeit und wird mit einem Messbecher dosiert; als Verbindung dient Magnesiumcitrat. Liponova® Magnesium forte ist ein Kapselerzeugnis mit Magnesiumbisglycinat. Beide liefern denselben Mineralstoff in unterschiedlicher Verbindung und Darreichung.
Das SangoKorallen Pulver besteht aus fossiler Sango-Meereskoralle. Diese enthält von Natur aus Calcium und Magnesium. Das Pulver wird mit einem Teelöffel abgemessen. Es steht in zwei Gebindegrössen bereit, im kleineren Gebinde und im grösseren Gebinde. Wer nicht abmessen möchte, findet denselben Rohstoff in den SangoKorallen Kapseln.
Aminosäuren
L-Tryptophan ist eine essenzielle Aminosäure. Essenziell heisst: Der Körper stellt sie nicht selbst her. Wir führen sie als Kapsel. L-Glutamin ist ein Pulver aus pflanzlicher Herstellung und wird in Wasser oder Fruchtsaft eingerührt.
Pflanzenauszüge und Kombinationen
Bio Ashwagandha KSM-66® ist ein Wurzelauszug aus Withania somnifera in Bio-Qualität. KSM-66® bezeichnet ein bestimmtes Herstellungsverfahren des Extraktherstellers.
Zinzino Xtend+ und Bitterliebe Hormonbalance Komplex sind Kombinationserzeugnisse aus Pflanzenauszügen, Vitaminen und Mineralstoffen. Die Produktnamen stammen von den Herstellern. Wir geben sie unverändert wieder und leiten aus ihnen keine Aussage ab.
Coenzym Q10 und Vitamine
Coenzym Q10 ist eine fettlösliche Substanz, die der Körper auch selbst bildet. Q10 Premium ist ein Kapselerzeugnis, Liposomales Q10 eine Flüssigkeit. «Liposomal» heisst: Der Stoff ist in winzige Bläschen aus Phospholipiden eingeschlossen. Das beschreibt das Herstellungsverfahren, nicht eine Wirkung.
Liponova® Vitamin D3/K2 premium ist eine Flüssigkeit und wird mit einer Pipette dosiert. Für Vitamin D bestehen Einträge in Anhang 14, gebunden an die oben genannte Bedingung.
Rechtliche Einordnung
| Art der Seite | Themenkategorie mit 14 aktiven Erzeugnissen |
| Zugelassene Wortlaute zum Thema | keine; Anhang 14 LIV führt dazu keinen Eintrag |
| Stoffe mit Eintrag | Magnesium, Calcium, Vitamin D |
| Bedingung dafür | mindestens 15 % der Referenzmenge je Tagesportion, VNem Art. 3 Abs. 4 |
| Höchstmenge je Tagesdosis | Magnesium 375 mg, Calcium 750 mg, VNem Anhang 1 Teil A |
| Pflichthinweis Magnesium | «Ab einer Tagesdosis von >250 mg: Magnesium-Präparate können abführend wirken.» |
Zwei Regelwerke greifen hier ineinander. Die LIV legt fest, welche Wortlaute überhaupt bestehen. Die VNem legt fest, wie viel eines Stoffes je Tagesdosis höchstens enthalten sein darf und ab welcher Menge ein Stoff genannt werden darf.
Häufige Fragen
Gibt es für die Erzeugnisse dieser Kategorie eine zugelassene Angabe zum Thema Schlaf?
Nein. In der gesamten Angabenliste steht dazu kein Wortlaut, auch keiner für Melatonin. Es gibt daher nichts, was wir hier zulässig behaupten könnten.
Warum heisst die Kategorie dann «Schlafen»?
Der Name dient der Navigation im Shop und ordnet ein Themenfeld. Ein Kategoriename ist keine zugelassene Angabe. Wir bauen ihn deshalb auch nicht zu einer aus.
Warum stehen die zugelassenen Wortlaute für Magnesium nicht auf dieser Seite?
Weil ihre Bedingung an das einzelne Erzeugnis gebunden ist. Sie hängt an der Menge je Tagesportion. Diese Angabe steht beim Produkt, nicht auf einer Kategorieseite.
Was bedeutet «liposomal»?
Der Stoff ist in winzige Bläschen aus Phospholipiden eingeschlossen. Phospholipide sind fettähnliche Bausteine, etwa aus Sonnenblumenlecithin. Der Begriff beschreibt ein Herstellungsverfahren.
Warum tragen Pflanzenauszüge keine zugelassenen Angaben?
Für pflanzliche Auszüge enthält Anhang 14 bislang keine Einträge. Beschreibbar bleiben Pflanze und Pflanzenteil, Auszugsart, Herkunft und Verarbeitung.
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden. Ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren. Bei bestehenden Erkrankungen, in Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei der Einnahme von Medikamenten empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Fachperson.
Redaktion Sanasis AG, Stand 12.08.2026. Zugelassene Angaben nach der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Anhang 14, gemäss Art. 31 Abs. 2 LIV. Bedingung für den Hinweis auf einen Nährstoff sowie Höchstmengen nach der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), SR 817.022.14, Art. 3 Abs. 4 und Anhang 1 Teil A.