Vitamin E: acht Stoffe, ein Name — Tocopherole und Tocotrienole
Vitamin E ist kein einzelner Stoff, sondern eine Gruppe von acht fettlöslichen Verbindungen: vier Tocopherole und vier Tocotrienole. Sie unterscheiden sich in der Seitenkette und in der Zahl der Methylgruppen am Ringsystem. In der Kennzeichnung steht stellvertretend das alpha-Tocopherol. Die Angabenliste des Schweizer Rechts kennt zu Vitamin E genau einen zugelassenen Wortlaut — und keinen zweiten.1
Acht Verbindungen, zwei Familien
Alle acht Formen bestehen aus demselben Bauprinzip: einem Chromanol-Ring mit einer langen Kohlenwasserstoff-Kette daran. Der Unterschied zwischen den beiden Familien steckt allein in dieser Kette. Bei den Tocopherolen ist sie gesättigt, enthält also keine Doppelbindung. Bei den Tocotrienolen sitzen drei Doppelbindungen darin.
Die Summenformeln machen das sichtbar. Alpha-Tocopherol (PubChem CID 14985) hat die Formel C29H50O2, alpha-Tocotrienol (PubChem CID 5282347) die Formel C29H44O2.2 Gleich viele Kohlenstoffatome, sechs Wasserstoffatome weniger — das sind genau die drei Doppelbindungen.
Innerhalb jeder Familie unterscheidet man alpha, beta, gamma und delta. Diese griechischen Buchstaben stehen für die Zahl und die Stellung der Methylgruppen am Ring. Alpha hat drei, delta nur eine. Sonnenblumenöl (Helianthus annuus L., GBIF usageKey 9206251) enthält überwiegend alpha-Tocopherol, Sojaöl vor allem gamma-Tocopherol.3 Tocotrienole kommen vor allem in Palmöl und in Reiskleie vor, dem Häutchen des Reiskorns (Oryza sativa L., GBIF usageKey 2703459).3
RRR gegen all-rac: warum die Herkunft zählt
Alpha-Tocopherol hat drei Stellen im Molekül, an denen die Atome zwei verschiedene räumliche Anordnungen einnehmen können. Solche Stellen heissen Stereozentren. Drei davon ergeben zwei hoch drei, also acht mögliche Spiegelbild-Varianten desselben Moleküls.
Die Pflanze baut davon nur eine einzige: die RRR-Form. Die chemische Synthese liefert dagegen alle acht zu etwa gleichen Teilen; dieses Gemisch heisst all-rac-alpha-Tocopherol (PubChem CID 2116, C29H50O2).2 Die Summenformel ist identisch, die räumliche Gestalt nicht.
Das Recht zieht diese Grenze mit. Anhang 2 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel unterscheidet die zulässigen Verbindungen ausdrücklich nach D und DL: D-alpha-Tocopherol steht für die natürliche RRR-Form, DL-alpha-Tocopherol für das synthetische Gemisch.4 Dieselbe Milligrammzahl auf zwei Etiketten meint deshalb nicht zwangsläufig dasselbe. Wer Mengen vergleicht, prüft zuerst, welche der beiden Formen dahintersteht.
Ester, Stabilität und Aufbewahrung
Freies Tocopherol reagiert leicht mit Luftsauerstoff. In Erzeugnissen findet man es deshalb häufig als Ester, meist als Tocopherylacetat. Anhang 2 nennt neben den freien Formen auch D-alpha-Tocopherylacetat, DL-alpha-Tocopherylacetat und D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat.4 Der Ester ist lagerstabiler; die Schutzgruppe wird erst im Verdauungstrakt abgespalten.
Für die Aufbewahrung gilt dasselbe wie bei allen fettlöslichen Vitaminen: dunkel, kühl, dicht verschlossen. Auch hier taucht der Stoff in einer zweiten Rechtsrolle auf. Die Zusatzstoffverordnung (SR 817.022.31) führt Tocopherole unter den Nummern E 306 bis E 309 als Zusatzstoffe.5 Nährstoff und Zusatzstoff sind zwei verschiedene Rollen mit je eigenen Bedingungen.
Die Zahlen des Schweizer Rechts
Die Referenzmenge steht in Anhang 10 Teil A der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16) und beträgt 12 mg je Tag.1 Die Höchstmenge je empfohlener Tagesdosis steht in Anhang 1 Teil A der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (SR 817.022.14) und liegt bei 205 mg. Einen Warnhinweis schreibt die Verordnung für Vitamin E nicht vor.4
Der Abstand zwischen beiden Zahlen ist gross: Die Höchstmenge liegt etwa beim Siebzehnfachen der Referenzmenge. Das ist keine Selbstverständlichkeit. Bei Zink etwa liegt die Höchstmenge unter der Referenzmenge, sodass beide Werte gegeneinander laufen. Bei Vitamin E lassen die beiden Zahlen dagegen viel Spielraum, und die 15-Prozent-Schwelle wird schon von kleinen Dosierungen erreicht.
Woher der Name stammt
Der Wortteil «Tocopherol» geht auf das Griechische zurück und stammt aus der Zeit der Entdeckung in den 1920er-Jahren. Die Endung «-ol» weist auf eine Alkoholgruppe hin, wie sie das Molekül am Chromanol-Ring trägt. «Tocotrienol» folgt derselben Bauweise; das eingeschobene «trien» steht für die drei Doppelbindungen der Seitenkette. Namen dieser Art beschreiben die Entdeckungsgeschichte und die Chemie — über zulässige Aussagen sagen sie nichts aus.
Der eine zugelassene Wortlaut
Anhang 14 der LIV führt zu Vitamin E genau einen Wortlaut. Verwendet werden darf er nur, wenn das Erzeugnis je Tagesdosis mindestens 15 Prozent der Referenzmenge liefert. Bei Vitamin E sind das 1,8 mg.1
- Vitamin E trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.
Mehr steht dort nicht. Das ist der bemerkenswerteste Befund dieser Seite: Vieles, was über Vitamin E gemeinhin gesagt wird, hat in der Angabenliste keine Entsprechung und darf deshalb nicht verwendet werden. Auch eine sinngleiche Umschreibung des einen Satzes ist keine zugelassene Angabe mehr, sondern eine unzulässige.1
Die 15-Prozent-Schwelle ist Bedingung, nicht Empfehlung. Erst ab 1,8 mg je Tagesdosis gilt ein Erzeugnis als Vitamin-E-Quelle im Sinn von Anhang 13 Ziffer 28 der LIV. Darunter darf der Wortlaut nicht verwendet werden — unabhängig davon, welche Form des Tocopherols eingesetzt wurde.1
Steckbrief
| Sammelname | Vitamin E — vier Tocopherole, vier Tocotrienole |
| Leitsubstanz | alpha-Tocopherol, PubChem CID 14985, C29H50O22 |
| Synthetisches Gemisch | all-rac-alpha-Tocopherol, acht Stereoisomere |
| Pflanzliche Beispiele | Sonnenblume, Helianthus annuus L.; Reis, Oryza sativa L.3 |
| Löslichkeit | fettlöslich; freie Form empfindlich gegen Sauerstoff |
| Referenzmenge | 12 mg je Tag (LIV Anhang 10 Teil A)1 |
| Höchstmenge | 205 mg je Tagesdosis (VNem Anhang 1 Teil A)4 |
| Zulässige Verbindungen | D- und DL-alpha-Tocopherol, deren Acetate, das Succinat, gemischte Tocopherole, Tocotrienol-Tocopherol4 |
| Zugelassene Angaben | ein einziger Wortlaut, LIV Anhang 141 |
Häufige Fragen
Ist Vitamin E ein einzelner Stoff?
Nein. Der Name fasst acht Verbindungen zusammen: vier Tocopherole und vier Tocotrienole. Sie tragen dasselbe Ringsystem, unterscheiden sich aber in der Seitenkette und in der Zahl der Methylgruppen.
Was ist der Unterschied zwischen Tocopherolen und Tocotrienolen?
Die Seitenkette. Bei Tocopherolen ist sie gesättigt, bei Tocotrienolen enthält sie drei Doppelbindungen. In der Summenformel zeigt sich das an sechs Wasserstoffatomen Unterschied.
Was bedeutet RRR-alpha-Tocopherol?
RRR beschreibt die räumliche Anordnung an den drei Stereozentren des Moleküls. Es ist die Form, die Pflanzen bilden. Das synthetische all-rac-Gemisch enthält dagegen alle acht möglichen Varianten.
Warum steht auf Etiketten oft Tocopherylacetat?
Weil der Ester lagerstabiler ist als das freie Tocopherol. Die freie Form reagiert mit Luftsauerstoff. Anhang 2 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel lässt beide Bauarten zu.4
Wie viel Vitamin E darf ein Nahrungsergänzungsmittel enthalten?
Höchstens 205 mg je empfohlener Tagesdosis. Diese Zahl steht in Anhang 1 Teil A der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel.4 Sie ist eine Obergrenze für das Erzeugnis, keine Verzehrsempfehlung.
Welche Aussagen sind zu Vitamin E erlaubt?
Nur der eine Wortlaut aus Anhang 14 der LIV, und nur im amtlichen Wortlaut. Dazu muss eine Tagesdosis mindestens 1,8 mg liefern. Alles Übrige bleibt Stoffkunde ohne gesundheitlichen Bezug.1
Redaktionell verfasst und geprüft durch die Redaktion der Sanasis AG. Zuletzt geprüft am 13.08.2026.
Quellen
- Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, Anhang 10 Teil A, Anhang 13 Ziffer 28 und Anhang 14 — SR 817.022.16 ↩
- PubChem, Stoffdatensätze alpha-Tocopherol, alpha-Tocotrienol und all-rac-alpha-Tocopherol — PubChem CID 14985, PubChem CID 5282347, PubChem CID 2116 ↩
- GBIF Backbone Taxonomy, Helianthus annuus L. und Oryza sativa L. — GBIF usageKey 9206251, GBIF usageKey 2703459 ↩
- Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, Anhang 1 Teil A und Anhang 2 — SR 817.022.14 ↩
- Zusatzstoffverordnung, E 306 bis E 309 — SR 817.022.31 ↩