Magnesium: warum bei einem Präparat die Verbindung entscheidet
Magnesium ist ein chemisches Element mit dem Symbol Mg und der Ordnungszahl 12, ein Erdalkalimetall. In Lebensmitteln und im menschlichen Körper kommt es niemals als Metall vor, sondern ausschliesslich als zweifach positiv geladenes Ion Mg2+ — gebunden an einen Partner, die sogenannte Verbindung.
Diese Kategorieseite beschreibt den Stoff und die Rechtslage. Die Rezepturen stehen auf den Produktseiten. Eine gesundheitsbezogene Angabe wird hier nicht geführt.
Element, Metall, Ion — drei verschiedene Dinge
Reines Magnesium ist ein silbrig glänzendes Leichtmetall, das an feuchter Luft anläuft und fein verteilt brennt. Genau dieses Metall spielt im Lebensmittelrecht keine Rolle. Sobald Magnesium reagiert, gibt es zwei Elektronen ab und wird zum Mg2+-Ion. Dieses Ion ist der Stoff, um den es bei einem Nahrungsergänzungsmittel geht.
Ein Ion lässt sich aber nicht abfüllen. Es braucht einen Gegenpart, mit dem es ein elektrisch neutrales Salz oder einen Komplex bildet: Chlorid, Citrat, Oxid, Carbonat, Glycinat und weitere. Diese Kombination heisst Verbindung. Auf der Packung steht sie in der Zutatenliste, und sie ist der einzige Punkt, an dem sich zwei Magnesiumpräparate stofflich wirklich unterscheiden.
Zwei Grössen, die auseinanderlaufen
Jede Verbindung lässt sich über zwei nüchterne Kennzahlen beschreiben, und diese beiden Kennzahlen laufen gegeneinander.
Die erste ist der Massenanteil des Elements. Er ergibt sich rein rechnerisch aus den Molmassen: Von 40,3 Gramm Magnesiumoxid entfallen 24,3 Gramm auf das Magnesium selbst, also rund 60 Prozent. Bei Magnesiumbisglycinat sind es rund 14 Prozent, weil der organische Partner viel schwerer ist. Deshalb wiegt ein Präparat mit gleicher Magnesiummenge je nach Verbindung sehr unterschiedlich viel.
Die zweite ist die Wasserlöslichkeit. Und hier kehrt sich das Bild um: Ausgerechnet die Verbindungen mit dem höchsten Elementanteil, Oxid und Carbonat, sind in Wasser praktisch unlöslich. Chlorid und Citrat lösen sich dagegen leicht. Was daraus für die Aufnahme im Körper folgt, sagen wir an dieser Stelle bewusst nicht — dazu gibt es keine zugelassene Aussage, und die Chemie allein trägt eine solche Schlussfolgerung nicht.
Kristallwasser: die Falle beim Rechnen
Ein Salz kann Wasser in sein Kristallgitter einbauen. Magnesiumchlorid tut das ausgeprägt und liegt im Handel meist als Hexahydrat vor, also mit sechs Wassermolekülen je Formeleinheit. Das Wasser wiegt mit: Der Massenanteil des Elements sinkt dadurch von rund 26 auf rund 12 Prozent. Wer den Wert der wasserfreien Verbindung auf eine Flockenware überträgt, rechnet um den Faktor zwei daneben. Massgeblich ist immer die Angabe je Portion auf dem Etikett, nicht die Formel im Lehrbuch.
Welche Verbindungen zulässig sind
Die Auswahl ist nicht frei. Anhang 2 der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (SR 817.022.14) führt die Magnesiumverbindungen auf, die als Magnesiumquelle verwendet werden dürfen. Dazu gehören unter anderem:
- Magnesiumchlorid, Magnesiumoxid, Magnesiumhydroxid, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat
- Magnesiumsalze der Zitronensäure, Magnesiumlactat, Magnesiummalat, Magnesiumsuccinat, Magnesiumpyruvat
- Magnesiumbisglycinat, Magnesium-L-lysinat, Magnesium-L-ascorbat, Magnesium-L-pidolat, Magnesiumtaurat
Steht eine Verbindung nicht auf dieser Liste, darf sie in einem Nahrungsergänzungsmittel nicht als Magnesiumquelle eingesetzt werden. Anhang 1 Teil A derselben Verordnung setzt dazu die Höchstmenge von 375 Milligramm Magnesium je empfohlener täglicher Verzehrsmenge. Bemerkenswert ist, dass diese Zahl dem Nährstoffbezugswert entspricht, den Anhang 10 der Lebensmittelinformationsverordnung (SR 817.022.16) für Magnesium nennt: ebenfalls 375 Milligramm.
Pflichthinweis ab einer bestimmten Tagesdosis
Übersteigt die Tagesdosis 250 Milligramm Magnesium, schreibt Anhang 1 Teil A VNem diesen Warnhinweis wortgetreu vor: «Magnesium-Präparate können abführend wirken.» Ob er auf ein bestimmtes Erzeugnis zutrifft, entscheidet dessen Verzehrsempfehlung — nachzulesen auf der jeweiligen Produktseite.
Zugelassene Angaben bestehen — und trotzdem steht hier keine
Für Magnesium sind in Anhang 14 der Lebensmittelinformationsverordnung zehn gesundheitsbezogene Angaben zugelassen. Ihre Wortlaute sind amtlich festgelegt und dürfen weder gekürzt noch umformuliert werden (Art. 31 Abs. 2 LIV). Verwenden darf man sie aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Erzeugnis muss je empfohlener Tagesportion mindestens 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts liefern — die Anforderung an eine «Magnesiumquelle» nach Anhang 13 Ziffer 28 LIV —, und Magnesium muss in den Nährwertangaben deklariert sein.
Beides ist eine Eigenschaft der einzelnen Ware, nicht des Elements. Solange wir das nicht für jede Rezeptur dieser Kategorie aus den Stammdaten belegen können, führen wir hier keine dieser zehn Angaben. Eine abgeschwächte Umschreibung wäre derselbe Verstoss und kommt deshalb ebenfalls nicht in Frage.
Die Erzeugnisse dieser Kategorie
Drei Rezepturen stehen in dieser Kategorie, und sie unterscheiden sich in Form und Anwendungsweg. Die MagnesiumChlorid Flocken sind eine Salzware in Flockenform — hier ist die Verbindung schon im Namen genannt, und die Überlegung zum Kristallwasser aus dem Abschnitt oben trifft genau auf sie zu. Das Liposomale Magnesium und das Liponova® Magnesium forte sind flüssige Zubereitungen mit liposomaler Trägerstruktur.
Welche Verbindung eine dieser Rezepturen konkret verwendet, wie viel Magnesium eine Portion liefert und welche Hinweise gelten, steht jeweils auf der Produktseite. Zutatenliste und Nährwertangaben finden Sie dort in den separaten Feldern unterhalb des Textes — sie gehören zur Ware, nicht zur Stoffkunde.
Pflichthinweise
- Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise.
- Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.
- Ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren.
Redaktion Sanasis AG · zuletzt geprüft am 12.08.2026. Diese Seite beschreibt den Stoff und die Rechtslage und führt keine gesundheitsbezogene Angabe.