PEA (Palmitoylethanolamid): ein Fettsäureamid und seine rechtliche Einordnung
Palmitoylethanolamid, kurz PEA, ist ein Fettsäureamid. Chemisch ist es die Verbindung aus Palmitinsäure und Ethanolamin. Der Stoff kommt in tierischen und pflanzlichen Geweben vor. In dieser Kategorie führen wir ein Erzeugnis: PEA als Nahrungsergänzungsmittel in Dragée-Perlen.
Zwei Bausteine, eine Amidbindung
Ein Amid entsteht, wenn eine Säure und ein Amin sich verbinden und dabei ein Wassermolekül abgeben. Bei PEA sind die beiden Bausteine gut bekannt. Palmitinsäure ist eine gesättigte Fettsäure mit sechzehn Kohlenstoffatomen; systematisch heisst sie Hexadecansäure. Ethanolamin, auch 2-Aminoethanol, ist ein kleines Molekül mit einer Aminogruppe an einem Ende und einer Hydroxygruppe am anderen.
Verknüpft ergeben sie eine lange, fettige Kette mit einem kurzen, wasserfreundlichen Kopf. Der systematische Name gibt das wieder: N-(2-Hydroxyethyl)hexadecanamid. Weil der Fettschwanz das Molekül beherrscht, verhält sich PEA lipophil. Es löst sich schlecht in Wasser und gut in Fetten.
Vorkommen und Gewinnung
PEA ist kein seltener Sonderfall der Chemie. Fettsäureamide dieses Bautyps kommen in tierischen und in pflanzlichen Geweben vor. Die Gehalte sind allerdings gering, und sie schwanken mit Art, Gewebe und Verarbeitung.
Genau daraus folgt der übliche Weg für Nahrungsergänzungsmittel. Ein Amid lässt sich aus seinen beiden Bausteinen gezielt aufbauen, indem Palmitinsäure und Ethanolamin unter Wasserabspaltung verknüpft werden. Das Ergebnis ist ein einheitlicher Stoff mit prüfbarer Reinheit. Bei einer Gewinnung aus pflanzlichem oder tierischem Material müsste dagegen aus grossen Mengen Ausgangsstoff eine kleine Menge angereichert werden, und der Gehalt wäre von Charge zu Charge verschieden.
Warum hier das Novel-Food-Recht entscheidet
Die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, SR 817.022.14, zählt in Artikel 3 auf, was ein solches Erzeugnis enthalten darf. Genannt sind erstens die Vitamine und Mineralstoffe aus Anhang 1 Teil A, zweitens sonstige Stoffe unter Beachtung der Einschränkungen aus Anhang 1 Teil B und drittens Stoffe, die nach dem Recht über neuartige Lebensmittel zulässig sind.
Dieser Aufbau wird oft falsch gelesen. Teil A ist abschliessend: Was dort nicht steht, darf als Vitamin oder Mineralstoff nicht zugesetzt werden. Teil B dagegen ist eine Liste von Einschränkungen, keine abschliessende Positivliste. Fehlt ein sonstiger Stoff dort, ist das weder ein Verbot noch eine Erlaubnis. Die Frage verschiebt sich damit auf die dritte Ziffer.
Massgeblich wird dann Artikel 15 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02. Er bestimmt, wann ein Lebensmittel als neuartig gilt. Der Bezugspunkt ist ein Datum: Entscheidend ist, ob der Stoff vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurde. Das Verfahren dazu regelt die Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel, SR 817.022.2. Ihr Anhang führt jene neuartigen Lebensmittel auf, die ohne eigene Bewilligung verkehrsfähig sind.
PEA steht in Anhang 1 Teil B der Nahrungsergänzungsmittelverordnung nicht. Zur Einstufung nach dem Novel-Food-Recht trifft diese Seite bewusst keine Aussage, weder in die eine noch in die andere Richtung. Das ist eine Beurteilung im Einzelfall und keine Marketingfrage.
Es gibt keine zugelassene Angabe zu PEA
Für gesundheitsbezogene Angaben gilt die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, SR 817.022.16. Nach Artikel 31 gilt als solche Angabe jede sprachliche oder bildliche Aussage, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt. Erlaubt sind sie nur, wenn sie in Anhang 14 vorgesehen sind oder das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sie bewilligt hat.
Für Palmitoylethanolamid ist in Anhang 14 nichts vorgesehen. Deshalb steht auf dieser Seite keine Aussage über eine Wirkung. Eine vorsichtigere Formulierung wäre kein Ausweg, sondern derselbe Verstoss in leiserer Form. Was bleibt, sind Sachangaben: Stoffklasse, Bausteine, Darreichungsform und Menge je Portion.
| Name | Palmitoylethanolamid (PEA) |
| Systematischer Name | N-(2-Hydroxyethyl)hexadecanamid |
| Stoffklasse | Fettsäureamid |
| Bausteine | Palmitinsäure und Ethanolamin |
| Summenformel | C18H37NO2, molare Masse 299,5 g/mol |
| Stoffdatenbank | PubChem CID 4671, CAS 544-31-0 |
| VNem Anhang 1 | Kein Eintrag in Teil A und kein Eintrag in Teil B |
| Zugelassene Angabe | keine |
Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise. Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden. Ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren.
Redaktionell verfasst und geprüft durch die Redaktion der Sanasis AG. Zuletzt geprüft am 12.08.2026.